Rechtssatz RS0089932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089932
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Bei der Tatbegehung durch eine Personenmehrheit kommt jedem Beteiligten, der im vorsätzlichen Zusammenwirken mit den anderen Ausführungshandlungen setzt, die Stellung eines unmittelbaren Täters zu. Der an der Tatausführung unmittelbar Mitwirkende hat - ungeachtet im Innenverhältnis vereinbarter wirtschaftlicher Dispositionsmöglichkeiten nur über seinen eigenen Anteil - den gesamten eingetretenen Erfolg zu vertreten, soweit dieser - wie im vorliegenden Fall - vom gemeinsamen Vorsatz umfaßt war (zu § 12 SGG).Bei der Tatbegehung durch eine Personenmehrheit kommt jedem Beteiligten, der im vorsätzlichen Zusammenwirken mit den anderen Ausführungshandlungen setzt, die Stellung eines unmittelbaren Täters zu. Der an der Tatausführung unmittelbar Mitwirkende hat - ungeachtet im Innenverhältnis vereinbarter wirtschaftlicher Dispositionsmöglichkeiten nur über seinen eigenen Anteil - den gesamten eingetretenen Erfolg zu vertreten, soweit dieser - wie im vorliegenden Fall - vom gemeinsamen Vorsatz umfaßt war (zu Paragraph 12, SGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089932
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00136_8800000_001