Rechtssatz RS0089937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089937
Entscheidungsdatum
07.05.1984
Rechtssatz
Wer zunächst, vom unmittelbaren (Mittätervorsatz) Tätervorsatz getragen, gegenüber seinen präsentiven Mittätern eine für sich allein als "sonstiger Beitrag" zu wertende Handlung setzt, später aber seine Tatbeteiligung durch wie auch immer begründete Nichtmitwirkung an der Tatausführung auf diesen Beitrag reduziert, haftet (nur) als Beteiligter nach § 12, dritter Fall, StGB.Wer zunächst, vom unmittelbaren (Mittätervorsatz) Tätervorsatz getragen, gegenüber seinen präsentiven Mittätern eine für sich allein als "sonstiger Beitrag" zu wertende Handlung setzt, später aber seine Tatbeteiligung durch wie auch immer begründete Nichtmitwirkung an der Tatausführung auf diesen Beitrag reduziert, haftet (nur) als Beteiligter nach Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089937
Dokumentnummer
JJR_19840507_OGH0002_0090OS00208_8300000_001