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Rechtssatz RS0089942×

Rechtssatz RS0089942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089942

Geschäftszahl

10ObS245/95; 10ObS212/95

Entscheidungsdatum

09.01.1996

Rechtssatz

Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 17.GSVGNov ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag nach dieser Gesetzesstelle, so sind bei Prüfung der Frage, welche 180 Monate in den Bemessungszeitraum fallen, die Zeiten, die durch die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage gedeckt sind, mit der aus Paragraph 25, a Absatz 3 und 4 GSVG sich ergebenden (aufgewerteten) Beitragsgrundlage zu veranschlagen. Ergibt ein Vergleich mit den anderen Beitragszeiten, daß für die letztgenannten Zeiten höhere Beitragsgrundlagen bestehen, als in anderen Zeiten eines sonst sich ergebenden 180-Monatszeitraumes gemäß Paragraph 122, Absatz eins, GSVG, so sind sie mit den sich aus Artikel römisch zwei, Absatz 5, 17. GSVGNov ergebenden Beitragsgrundlagen in den Bemessungszeitraum einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 245/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 ObS 245/95
  • 10 ObS 212/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 212/95
    Beisatz: Daß dadurch eine beitragsfreie Steigerung von Beitragszeiten bewirkt wird, ist die Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers der 17. GSVGNov. Dadurch wurde eben angeordnet, daß Zeiten, für die geringere Beiträge gezahlt worden waren, mit höheren Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089942

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_010OBS00245_9500000_001