Rechtssatz RS0089961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089961
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Ob der Versuch des unbefugten Gebrauchs eines betriebsunfähigen Motorfahrzeugs straflos ist, weil die Tatvollendung nach der Art des Gegenstandes, "an" dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war, hängt entscheidend davon ab, ob der Gegenstand, an dem der Versuch unternommen wurde, seiner Art nach ein anderer als der Tatbestand vorausgesetzte ist. Hievon kann aber keine Rede sein, wenn es möglich gewesen wäre, den vom Gesetz geforderten Gegenstand bloß mit einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände mittels der arteigenen Antriebsart in Bewegung zu setzten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089961
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0110OS00155_8700000_001