Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0089961×

Rechtssatz RS0089961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089961

Geschäftszahl

11Os155/87

Entscheidungsdatum

22.12.1987

Rechtssatz

Ob der Versuch des unbefugten Gebrauchs eines betriebsunfähigen Motorfahrzeugs straflos ist, weil die Tatvollendung nach der Art des Gegenstandes, "an" dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war, hängt entscheidend davon ab, ob der Gegenstand, an dem der Versuch unternommen wurde, seiner Art nach ein anderer als der Tatbestand vorausgesetzte ist. Hievon kann aber keine Rede sein, wenn es möglich gewesen wäre, den vom Gesetz geforderten Gegenstand bloß mit einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände mittels der arteigenen Antriebsart in Bewegung zu setzten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 155/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 11 Os 155/87
    Veröff: RZ 1988/48 S 190 = SSt 58/93

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089961

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0110OS00155_8700000_001