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Rechtssatz RS0089963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089963

Geschäftszahl

10Os145/83

Entscheidungsdatum

06.09.1983

Rechtssatz

Nach dem Tagessatz-System verhängte Geldstrafen können grundsätzlich nie zu einer als mildernd zu berücksichtigenden unverschuldeten Notlage des Verurteilten führen, weil sie nach den dessen persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen und im Fall einer nachträglichen nicht von ihm selbst vorsätzlichen herbeigeführten und nicht bloß unerheblichen Verschlechterung der maßgebenden Umstände neu zu bemessen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 145/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 10 Os 145/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089963

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0100OS00145_8300000_001