Rechtssatz RS0089963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089963
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Nach dem Tagessatz-System verhängte Geldstrafen können grundsätzlich nie zu einer als mildernd zu berücksichtigenden unverschuldeten Notlage des Verurteilten führen, weil sie nach den dessen persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen und im Fall einer nachträglichen nicht von ihm selbst vorsätzlichen herbeigeführten und nicht bloß unerheblichen Verschlechterung der maßgebenden Umstände neu zu bemessen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089963
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0100OS00145_8300000_001