Rechtssatz RS0089964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089964
Entscheidungsdatum
17.10.1978
Rechtssatz
Die "Abartigkeit höheren Grades" muß allein nicht zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führen, kam es aber nach Hinzutritt eines Umstands (hier Alkoholkonsum) zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit, so kommt Abs 1, sonst Abs 2 des § 21 StGB zum Tragen.Die "Abartigkeit höheren Grades" muß allein nicht zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führen, kam es aber nach Hinzutritt eines Umstands (hier Alkoholkonsum) zum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit, so kommt Absatz eins,, sonst Absatz 2, des Paragraph 21, StGB zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089964
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00096_7800000_001