Rechtssatz RS0089985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089985
Geschäftszahl
13Os87/74; 11Os118/76
Entscheidungsdatum
15.09.1976
Rechtssatz
Zur Mittäterschaft ist ,wenn auch nicht eine gemeinsame persönliche Handanlegung, so doch ein gemeinsames Zusammenwirken bei der Ausführung einer einverständlich geplanten Tat erforderlich; die aktive Rolle des als Mittäter zu beurteilenden Beteiligten kann auch in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zu einem allfälligen Eingreifen bestehen (vgl EvBl 1973/83).Zur Mittäterschaft ist ,wenn auch nicht eine gemeinsame persönliche Handanlegung, so doch ein gemeinsames Zusammenwirken bei der Ausführung einer einverständlich geplanten Tat erforderlich; die aktive Rolle des als Mittäter zu beurteilenden Beteiligten kann auch in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zu einem allfälligen Eingreifen bestehen vergleiche EvBl 1973/83).
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/74
Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 87/74
- 11 Os 118/76
Entscheidungstext OGH 15.09.1976 11 Os 118/76
nur: Die aktive Rolle des als Mittäter zu beurteilenden Beteiligten kann auch in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zu einem allfälligen Eingreifen bestehen (vgl EvBl 1973/83). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089985
Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0130OS00087_7400000_002