Rechtssatz RS0089990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089990
Entscheidungsdatum
17.04.1986
Rechtssatz
Auch Bewußtseinstrübungen bestimmter Intensität, die das seelische Gefüge des Betroffenen zerstören oder doch ganz erheblich erschüttern, stellen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 11 StGB dar.Auch Bewußtseinstrübungen bestimmter Intensität, die das seelische Gefüge des Betroffenen zerstören oder doch ganz erheblich erschüttern, stellen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des Paragraph 11, StGB dar.
Entscheidungstexte
- 10 Os 60/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 10 Os 60/85
- 12 Os 41/86
Entscheidungstext OGH 17.04.1986 12 Os 41/86
Beisatz: Hier Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solcherart Diskretionsunfähigkeit bewirkenden Bewußtseinstrübung verneint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089990
Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00060_8500000_001