Rechtssatz RS0089991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089991
Geschäftszahl
13Os71/74; 9Os169/82
Entscheidungsdatum
01.03.1983
Rechtssatz
Eine Abweichung der Vorstellungen eines Mitwirkenden über den konkreten Ablauf der Tat, an welcher er sich als Mittäter oder als "Mitschuldiger" beteiligt, ist insolange unbeachtlich, als die Differenz zwischen den Lebenskonkreta und dem vorgestellten Verlauf keine andere rechtliche Bewertung zu seinen Gunsten erfordert (Jescheck 2.Auflage 232, 522, 527; vgl auch Rittler 2.Auflage I 204).Eine Abweichung der Vorstellungen eines Mitwirkenden über den konkreten Ablauf der Tat, an welcher er sich als Mittäter oder als "Mitschuldiger" beteiligt, ist insolange unbeachtlich, als die Differenz zwischen den Lebenskonkreta und dem vorgestellten Verlauf keine andere rechtliche Bewertung zu seinen Gunsten erfordert (Jescheck 2.Auflage 232, 522, 527; vergleiche auch Rittler 2.Auflage römisch eins 204).
Entscheidungstexte
- 13 Os 71/74
Entscheidungstext OGH 29.11.1974 13 Os 71/74
Veröff: SSt 45/27
- 9 Os 169/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 9 Os 169/82
Vgl auch; Veröff: JBl 1984,445 (kritisch Graczol) = SSt 54/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089991
Dokumentnummer
JJR_19741129_OGH0002_0130OS00071_7400000_005