Rechtssatz RS0089993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089993
Entscheidungsdatum
20.09.2005
Rechtssatz
Auf den Umstand, daß der Sachverständige bereits in einem Zivilprozeß als Zeuge (zu einem gleichgelagerten Beweisthema) vernommen wurde, kann kein erheblicher Einwand gegen seine Beiziehung im Strafverfahren gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089993
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0140OS00193_9500000_001