Rechtssatz RS0089995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089995
Geschäftszahl
13Os62/92 (13Os63/92); 15Os17/95
Entscheidungsdatum
09.03.1995
Rechtssatz
Ein Warten mit einem Fahrzeug in der Nähe des Tatortes während der Tatbegehung, um dem Komplizen nach der Tat die Flucht zu ermöglichen, ist rechtlich nicht als Mittäterschaft, sondern als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB zu beurteilen.Ein Warten mit einem Fahrzeug in der Nähe des Tatortes während der Tatbegehung, um dem Komplizen nach der Tat die Flucht zu ermöglichen, ist rechtlich nicht als Mittäterschaft, sondern als Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089995
Dokumentnummer
JJR_19920715_OGH0002_0130OS00062_9200000_001