Rechtssatz RS0090001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090001
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Die Strafbarkeit der (wenn auch nur versuchten) Tat, an deren Ausführung mehrere beteiligt waren, setzt weder ein förmliches gemeinsames Beschließen noch eine bestimmte Dauer der Mitwirkung voraus; für die Beurteilung als unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft (§ 12, erster Fall, StGB) genügt jegliches vorsätzliche aktive Zusammenwirken bei auch nur einer Phase der Tatausführung.Die Strafbarkeit der (wenn auch nur versuchten) Tat, an deren Ausführung mehrere beteiligt waren, setzt weder ein förmliches gemeinsames Beschließen noch eine bestimmte Dauer der Mitwirkung voraus; für die Beurteilung als unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) genügt jegliches vorsätzliche aktive Zusammenwirken bei auch nur einer Phase der Tatausführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090001
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00029_8900000_001