Rechtssatz RS0090014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090014
Geschäftszahl
10Os175/75; 10Os141/77
Entscheidungsdatum
23.11.1977
Rechtssatz
Freiwilligkeit kann nur angenommen werden, wenn der Täter von einem für ihn an sich durchführbaren und als solches auch erkannten Vorhaben abläßt, nicht aber wenn die innere Entscheidungsfreiheit des Täters in dieser Richtung nicht mehr gegeben ist, weil er in einer für ihn selbst erkennbaren Weise durch sein Verhalten bereits Verdacht erregt hat und daher mit keinem reibungslosen Gelingen der Tatvollendung mehr rechnen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090014
Dokumentnummer
JJR_19760309_OGH0002_0100OS00175_7500000_001