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Rechtssatz RS0090014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090014

Geschäftszahl

10Os175/75; 10Os141/77

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Rechtssatz

Freiwilligkeit kann nur angenommen werden, wenn der Täter von einem für ihn an sich durchführbaren und als solches auch erkannten Vorhaben abläßt, nicht aber wenn die innere Entscheidungsfreiheit des Täters in dieser Richtung nicht mehr gegeben ist, weil er in einer für ihn selbst erkennbaren Weise durch sein Verhalten bereits Verdacht erregt hat und daher mit keinem reibungslosen Gelingen der Tatvollendung mehr rechnen darf.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 175/75
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 10 Os 175/75
  • 10 Os 141/77
    Entscheidungstext OGH 23.11.1977 10 Os 141/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090014

Dokumentnummer

JJR_19760309_OGH0002_0100OS00175_7500000_001