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Rechtssatz RS0090058

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090058

Geschäftszahl

9Os159/69; 15Os150/87

Entscheidungsdatum

24.11.1987

Rechtssatz

Eine sexuelle Hörigkeit schließt dann, wenn sie den Grad des Schwachsinns oder einer Geisteskrankheit nicht erreicht, eine eigenständige Willensbildung und Willensbetätigung, wenn auch etwa zur zeitweilig oder nur in gewissen Bereichen, begrifflich und erfahrungsgemäß nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 159/69
    Entscheidungstext OGH 28.10.1969 9 Os 159/69
  • 15 Os 150/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 15 Os 150/87
    Vgl auch; Beisatz: Eine sexuelle Hörigkeit stellt für sich allein keinen der im § 11 StGB angeführten Zustände dar, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. (T1)

Schlagworte

Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlauf des § 11 StGB: "... oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung ..."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0090058

Dokumentnummer

JJR_19691028_OGH0002_0090OS00159_6900000_001