Rechtssatz RS0090058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090058
Geschäftszahl
9Os159/69; 15Os150/87
Entscheidungsdatum
24.11.1987
Rechtssatz
Eine sexuelle Hörigkeit schließt dann, wenn sie den Grad des Schwachsinns oder einer Geisteskrankheit nicht erreicht, eine eigenständige Willensbildung und Willensbetätigung, wenn auch etwa zur zeitweilig oder nur in gewissen Bereichen, begrifflich und erfahrungsgemäß nicht aus.
Entscheidungstexte
- 9 Os 159/69
Entscheidungstext OGH 28.10.1969 9 Os 159/69
- 15 Os 150/87
Entscheidungstext OGH 24.11.1987 15 Os 150/87
Vgl auch; Beisatz: Eine sexuelle Hörigkeit stellt für sich allein keinen der im § 11 StGB angeführten Zustände dar, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. (T1)
Schlagworte
Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlauf des § 11 StGB: "... oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen
seelischen Störung ..."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0090058
Dokumentnummer
JJR_19691028_OGH0002_0090OS00159_6900000_001