Rechtssatz RS0090060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090060
Geschäftszahl
11Os106/74; 10Os132/75; 9Os160/75; 13Os10/92
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt, ist nicht bloß in Betracht zu ziehen, ob die Vollbringung durch ein vom Täter gewolltes Handeln unterblieb, sondern es sich auch die Gründe eines solches Verhaltens zu beachten. Denn wenn ein Ereignis eintritt wodurch der Täter zu einem solchen Verhalten derart maßgeblich veranlaßt wird, daß er, wäre dieses Ereignis nicht eingetreten, das Verbrechen vollendet hätte, dann kann von einem "freiwilligen" Rücktritt vom Versuch nicht die Rede sein (wie 5 Os 1211/53).
Entscheidungstexte
- 11 Os 106/74
Entscheidungstext OGH 22.11.1974 11 Os 106/74
Veröff: EvBl 1975/169 S 329
- 10 Os 132/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 10 Os 132/75
- 9 Os 160/75
Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 160/75
Vgl; Beisatz: Keine Freiwilligkeit, wenn die Tatvollendung "sinnlos" (aussichtslos) erscheint. (T1)
- 13 Os 10/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 10/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090060
Dokumentnummer
JJR_19741122_OGH0002_0110OS00106_7400000_001