Rechtssatz RS0090064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090064
Entscheidungsdatum
13.09.1990
Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund des § 16 StGB setzt (bei einem Alleintäter) die freiwillige Aufgabe der Tatausführung, somit einen bestimmten Willensakt voraus. Von einer derartigen Willensbestätigung kann keine Rede sein, wenn der Angeklagte sein auf gewaltsame Nötigung des Opfers zum Beischlaf gerichtetes und durch gesetzte Gewaltmaßnahmen bereits eingeleitetes Vorhaben nicht zu verwirklichen vermochte, weil ihn die Müdigkeit überwältigte und er einschlief.Der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, StGB setzt (bei einem Alleintäter) die freiwillige Aufgabe der Tatausführung, somit einen bestimmten Willensakt voraus. Von einer derartigen Willensbestätigung kann keine Rede sein, wenn der Angeklagte sein auf gewaltsame Nötigung des Opfers zum Beischlaf gerichtetes und durch gesetzte Gewaltmaßnahmen bereits eingeleitetes Vorhaben nicht zu verwirklichen vermochte, weil ihn die Müdigkeit überwältigte und er einschlief.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090064
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0120OS00103_9000000_001