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Rechtssatz RS0090064

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090064

Geschäftszahl

12Os103/90

Entscheidungsdatum

13.09.1990

Rechtssatz

Der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, StGB setzt (bei einem Alleintäter) die freiwillige Aufgabe der Tatausführung, somit einen bestimmten Willensakt voraus. Von einer derartigen Willensbestätigung kann keine Rede sein, wenn der Angeklagte sein auf gewaltsame Nötigung des Opfers zum Beischlaf gerichtetes und durch gesetzte Gewaltmaßnahmen bereits eingeleitetes Vorhaben nicht zu verwirklichen vermochte, weil ihn die Müdigkeit überwältigte und er einschlief.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090064

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0120OS00103_9000000_001