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Rechtssatz RS0090066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090066

Geschäftszahl

10Os258/71

Entscheidungsdatum

18.02.1972

Rechtssatz

Unter Neurose ist eine Abweichung des Seelenlebens von einem gedachten Durchschnitt zu verstehen, die durch eine auf funktionellen Mängeln beruhende regelwidrige Tätigkeit des Nervensystems bedingt ist und welcher nur dann Krankheitswert beizumessen wäre, wenn sie den Organismus erheblich beeinträchtigt. Eine Neurose kann daher nur im Ausnahmsfall zu einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Eine Neurose eines Jugendlichen beseitigt im allgemeinen nicht die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 10, JGG 1961.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 258/71
    Entscheidungstext OGH 18.02.1972 10 Os 258/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090066

Dokumentnummer

JJR_19720218_OGH0002_0100OS00258_7100000_001