Rechtssatz RS0090082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090082
Geschäftszahl
8Os104/59; 12Os133/75; 15Os64/97
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Rechtssatz
Wenn die Erwägungen des Täters für seinen Rücktritt durch das Auftauchen eines Hindernisses oder durch den ihm entgegengesetzten Widerstand des Opfers beeinflußt werden, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Täter aus freien Stücken von der Vollendung seiner Tat Abstand genommen hat. Es ist dabei keineswegs erforderlich, daß das abwehrende Verhalten seines Opfers die Vollbringung der Tat schlechterdings unmöglich macht, sondern es genügt, daß der Täter diesen in der Person seines Opfers liegenden Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er nicht mehr die Kraft oder den Mut aufbringt, die Tat zu vollenden und infolgedessen, weil er sich eben außerstande fühlt, sein Ziel zu erreichen, von der Vollbringung der Tat Abstand nimmt.
Entscheidungstexte
- 8 Os 104/59
Entscheidungstext OGH 25.05.1959 8 Os 104/59
Veröff: SSt 30/52
- 12 Os 133/75
Entscheidungstext OGH 20.01.1976 12 Os 133/75
Vgl auch; Beisatz: Keine Freiwilligkeit, wenn der Täter dem Widerstand des Opfers die Bedeutung eines Hindernisses beimaß und deshalb von der Vollendung der Tat abgestanden ist. (T1)
- 15 Os 64/97
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 64/97
Vgl auch
Schlagworte
Anmerkung: Fehlt dem Täter der Mut zur Vollbringung der Tat, so muß
es sich aber wohl doch immer um das Bewußtsein der Unmöglichkeit der
Vollbringung der Tat handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0090082
Dokumentnummer
JJR_19590525_OGH0002_0080OS00104_5900000_002