Rechtssatz RS0090086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090086
Geschäftszahl
13Os55/73; 13Os137/74; 11Os135/76
Entscheidungsdatum
01.10.1976
Rechtssatz
Für die Wertung eines Sachverhaltes als strafbarer Versuch (hier: Diebstahlsversuch) verlangt Judikatur und Rechtslehre, daß sich das vom Täter gesetzte Verhalten nicht nur als objektiv erkennbare Kundgebung des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern daß es sich auch bereits durch seinen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Enderfolg als im Ergebnis auf diesen ausgerichtet kennzeichnet. Es wird eine Verhaltensweise gefordert, die (nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden) ohne Zwischenstadien alsbald zu diesem Erfolg führen oder doch in unmittelbarer Folge in eine (tatbildliche) Ausführungshandlung übergehen soll und demgemäß "ausführungsnah" ist (SSt 39/26; 40/25; EvBl 1973/43 und viele andere mehr).
Entscheidungstexte
- 13 Os 55/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 13 Os 55/73
- 13 Os 137/74
Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 137/74
- 11 Os 135/76
Entscheidungstext OGH 01.10.1976 11 Os 135/76
nur: Es wird eine Verhaltensweise gefordert, die (nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden) ohne Zwischenstadien alsbald zu diesem Erfolg führen oder doch in unmittelbarer Folge in eine (tatbildliche) Ausführungshandlung übergehen soll und demgemäß "ausführungsnah" ist (SSt 39/26; 40/25; EvBl 1973/43 und viele andere mehr). (T1)
Schlagworte
Vgl § 15 Abs 2 StGB: "Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen
Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§
12), durch einer der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090086
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0130OS00055_7300000_001