Rechtssatz RS0090087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090087
Geschäftszahl
10Os43/78; 9Os193/78; 14Os121/87
Entscheidungsdatum
28.10.1987
Rechtssatz
Tauglicher Betrugsversuch durch Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung, nach der die Versicherung einen ihr zustehenden Regreßanspruch zwar nicht unbedingt verlieren würde, weil sie auch darnach einen Regreßanspruch geltend machen könnte (hier: Unrichtig behaupteter Fahrzeugdiebstahl, der laut Schadensmeldung auf ein unversperrtes Abstellen des Kraftfahrzeug zurückgegangen sein soll), im Kulanzwege aber möglicherweise darauf verzichten würde.
Entscheidungstexte
- 10 Os 43/78
Entscheidungstext OGH 17.05.1978 10 Os 43/78
- 9 Os 193/78
Entscheidungstext OGH 26.02.1979 9 Os 193/78
Ähnlich; nur: Tauglicher Betrugsversuch durch Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung, nach der die Versicherung einen ihr zustehenden Regreßanspruch. (T1)
- 14 Os 121/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 14 Os 121/87
Vgl auch; Beisatz: Fehlende rechtliche Leistungspflicht bewirkt keine absolute Versuchungstauglichkeit. (T2) Veröff: SSt 58/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090087
Dokumentnummer
JJR_19780517_OGH0002_0100OS00043_7800000_001