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Rechtssatz RS0090113×

Rechtssatz RS0090113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090113

Geschäftszahl

14Os85/95; 15Os50/06a

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Rechtssatz

Zur Annahme eines absolut untauglichen Diebstahlsversuches wegen Untauglichkeit des Objektes reicht es nicht aus, dass sich die erhoffte Beute zur Tatzeit zufällig nicht am Tatort befunden hat, weil die Wohnung vorübergehend unbenutzt war. Ein Einbruch in eine solche (in der Regel als Diebstahlsobjekte in Frage kommende Gegenstände enthaltende) Wohnung bewirkt vielmehr nur eine relative Untauglichkeit (und damit Strafbarkeit) des Versuchs, weil er bloß infolge der akzidentiellen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 85/95
  • 15 Os 50/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 15 Os 50/06a
    Auch; nur: Relative Untauglichkeit des Versuches liegt vor, wenn er bloß infolge der akzidentiellen Umstände des Einzelfalles scheitert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090113

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00085_9500000_001