Rechtssatz RS0090128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090128
Entscheidungsdatum
22.10.1970
Rechtssatz
Freiwilliger Rücktritt vom Versuch hat zur Voraussetzung, daß der Täter aus eigenem, wenn vielleicht auch durch äußere Umstände mitbestimmtem Entschluß und nicht etwa durch Dritthindernisse, die die Vollbringung de facto oder wenigstens nach Meinung des Täters nicht zulassen, von der Ausführung der Übeltat absieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0090128
Dokumentnummer
JJR_19701022_OGH0002_0090OS00113_7000000_001