Rechtssatz RS0090129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090129
Entscheidungsdatum
08.07.1976
Rechtssatz
Zur - Verfügung - stellen einer Wohnung zwecks Ausübung des Beischlafes an einer zu diesem Zweck unter Zwang dorthin gebrachten Person weiblichen Geschlechts als sonstiger Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB.Zur - Verfügung - stellen einer Wohnung zwecks Ausübung des Beischlafes an einer zu diesem Zweck unter Zwang dorthin gebrachten Person weiblichen Geschlechts als sonstiger Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090129
Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0130OS00083_7600000_001