Rechtssatz RS0090132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090132
Entscheidungsdatum
30.05.1972
Rechtssatz
Der Rücktritt vom Versuch ist auch dann nicht freiwillig, wenn der eine der Mittäter den anderen, der einen entscheidenden Tatbeitrag leisten sollte, zur Vollbringung des Verbrechens für unvermögend hält und deshalb von seinem deliktischen Vorhaben abläßt.
Schlagworte
Anmerkung: Aus der Begründung ist nicht genau zu entnehmen, ob der
OGH diesen Umstand als "Hindernis" im Sinne des § 8 StG wertete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090132
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0120OS00049_7200000_001