Rechtssatz RS0090133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090133
Entscheidungsdatum
08.03.1990
Rechtssatz
Wartet ein zur Tatausführung entschlossener Täter in unmittelbarer Nähe des Tatortes in einem Versteck, um seinen Tatplan gemäß nach der Sperrstunde des Lokals die Tat darin unbehelligt ausführen zu können, dann ist dieses Verhalten sowohl subjektiv, als auch objektiv ausführungsnah.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090133
Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0120OS00007_9000000_001