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Rechtssatz RS0090141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090141

Geschäftszahl

10Os158/80

Entscheidungsdatum

23.01.1981

Rechtssatz

Paragraph 173, StGB verlangt einen doppelten Vorsatz, der zum einen auf das Verursachen einer Explosion und zum anderen auf die Herbeiführung einer daraus resultierenden Gefahr gerichtet sein muß. Bleiben bei einer Tatbegehung mit einem derartigen Vorsatz die Explosion oder auch nur der Eintritt der konkreten Gefahrenlage aus, ist die Tat bloß versucht; wird dagegen die vorerwähnte Gefahr oder schon die Explosion nur fahrlässig herbeigeführt, liegt fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 174, StGB) vor.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 158/80
    Entscheidungstext OGH 23.01.1981 10 Os 158/80
    Veröff: EvBl 1981/140 S 405 = RZ 1981/30 S 111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090141

Dokumentnummer

JJR_19810123_OGH0002_0100OS00158_8000000_001