Rechtssatz RS0090149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090149
Entscheidungsdatum
30.05.1972
Rechtssatz
Der Rücktritt vom Versuch ist auch dann nicht freiwillig, wenn der eine der Mittäter den anderen, der einen entscheidenden Tatbeitrag leisten sollte, zur Vollbringung des Verbrechens für unvermögend hält und deshalb von seinem deliktischen Vorhaben abläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090149
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0120OS00049_7200000_002