Rechtssatz RS0090153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090153
Geschäftszahl
9Os33/72; 13Os79/77
Entscheidungsdatum
15.09.1977
Rechtssatz
Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im Paragraph 2, StG (nunmehr Paragraph 11, StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
- 9 Os 33/72
Entscheidungstext OGH 15.06.1972 9 Os 33/72
Veröff: EvBl 1972/329 S 612
- 13 Os 79/77
Entscheidungstext OGH 15.09.1977 13 Os 79/77
Beisatz: Hochgradiger Affekt und retrograde Amnesie ohne pathologische Grundlage. (T1)
Schlagworte
Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlaut des § 11 StGB: "... oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen
seelischen Störung..."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090153
Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_002