Rechtssatz RS0090158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090158
Entscheidungsdatum
24.02.1978
Rechtssatz
Bei wahlweiser Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung kann die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sofort und bedingungsfrei (ohne Anwendung des § 37 StGB) wegen Nichtverhängung einer Geldstrafe bekämpft werden. Wird aber nur die Höhe der Freiheitsstrafe bekämpft, ist selbst bei Herabsetzung dieser unter sechs Monate dem Berufungsgericht die Umwandlung in eine Geldstrafe verwehrt (keine "Automatik" des § 37 StGB zufolge Nichtanwendung dieser Bestimmung bei alternative Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung).Bei wahlweiser Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung kann die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sofort und bedingungsfrei (ohne Anwendung des Paragraph 37, StGB) wegen Nichtverhängung einer Geldstrafe bekämpft werden. Wird aber nur die Höhe der Freiheitsstrafe bekämpft, ist selbst bei Herabsetzung dieser unter sechs Monate dem Berufungsgericht die Umwandlung in eine Geldstrafe verwehrt (keine "Automatik" des Paragraph 37, StGB zufolge Nichtanwendung dieser Bestimmung bei alternative Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090158
Dokumentnummer
JJR_19780224_OGH0002_0130OS00159_7700000_001