Rechtssatz RS0090170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090170
Geschäftszahl
13Os126/76; 10Os78/80
Entscheidungsdatum
20.05.1980
Rechtssatz
Eine allgemeine Prognose des Sachverständigen die nur die verba legalia des § 23 StGB enthält ohne entsprechende Konkretisierung oder sonstige sichere Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen, genügt als Voraussetzung für eine Einweisung nach dieser Gesetzesstelle nicht.Eine allgemeine Prognose des Sachverständigen die nur die verba legalia des Paragraph 23, StGB enthält ohne entsprechende Konkretisierung oder sonstige sichere Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen, genügt als Voraussetzung für eine Einweisung nach dieser Gesetzesstelle nicht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 126/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 13 Os 126/76
Veröff: SSt 47/81
- 10 Os 78/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 10 Os 78/80
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die jeglichen Tatsachensubstrates entbehrende Aussage, daß die Voraussetzungen des § 23 StGB gegeben seien. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090170
Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0130OS00126_7600000_001