Rechtssatz RS0090174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090174
Entscheidungsdatum
22.11.1977
Rechtssatz
Keine Beschwer für den Angeklagten, wenn in beiden zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen, von denen jedes für sich den Voraussetzungen des § 23 StGB genügt, ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle erfolgt, denn eine Verlängerung der Anhaltungshöchstdauer tritt dadurch nicht ein.Keine Beschwer für den Angeklagten, wenn in beiden zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen, von denen jedes für sich den Voraussetzungen des Paragraph 23, StGB genügt, ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle erfolgt, denn eine Verlängerung der Anhaltungshöchstdauer tritt dadurch nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090174
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0130OS00121_7700000_001