Rechtssatz RS0090179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090179
Entscheidungsdatum
07.05.1987
Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 23 StGB für die Unterbringung eines Rechtsbrechers in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gegeben, so hat sie das Gericht - unabhängig von einem darauf abzielenden Antrag (§ 438, letzter Satz, StPO) - anzuordnen.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 23, StGB für die Unterbringung eines Rechtsbrechers in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gegeben, so hat sie das Gericht - unabhängig von einem darauf abzielenden Antrag (Paragraph 438,, letzter Satz, StPO) - anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090179
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_002