Rechtssatz RS0090183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090183
Entscheidungsdatum
16.11.1982
Rechtssatz
Die Maßnahme nach § 23 StGB ist nicht auf Rechtsbrecher beschränkt, die für immer unverbesserlich sind und bei denen keinerlei Chancen für eine Resozialisierung mehr bestehen.Die Maßnahme nach Paragraph 23, StGB ist nicht auf Rechtsbrecher beschränkt, die für immer unverbesserlich sind und bei denen keinerlei Chancen für eine Resozialisierung mehr bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090183
Dokumentnummer
JJR_19821116_OGH0002_0090OS00155_8200000_001