Rechtssatz RS0090188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090188
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Ungeachtet des (Berufungsvorbringens) Vorbringens des Angeklagten, wonach alle Erträge seiner Unternehmungen in die Zinsentilgung und Kapitaltilgung fließen, war das Erstgericht verhalten, auf der Basis des Akteninhaltes seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu eruieren und der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes zugrundezulegen. Dabei hat es im Recht - ohne eine ins einzelne gehende rechnerische Ermittlung des Tagessatzes anstellen zu müssen - die relevante Bemessungsgrundlage aus der Gesamtheit der eruierbaren Kriterien ohne aufwendiges Verfahren abgeleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090188
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00174_9400000_001