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Rechtssatz RS0090188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090188

Geschäftszahl

11Os174/94

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Rechtssatz

Ungeachtet des (Berufungsvorbringens) Vorbringens des Angeklagten, wonach alle Erträge seiner Unternehmungen in die Zinsentilgung und Kapitaltilgung fließen, war das Erstgericht verhalten, auf der Basis des Akteninhaltes seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu eruieren und der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes zugrundezulegen. Dabei hat es im Recht - ohne eine ins einzelne gehende rechnerische Ermittlung des Tagessatzes anstellen zu müssen - die relevante Bemessungsgrundlage aus der Gesamtheit der eruierbaren Kriterien ohne aufwendiges Verfahren abgeleitet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 174/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 174/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090188

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00174_9400000_001