Rechtssatz RS0090206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090206
Geschäftszahl
13Os38/74; 10Os85/77
Entscheidungsdatum
27.07.1977
Rechtssatz
Ein Rücktritt vom Versuch aus einer inneren Umkehr ist regelmäßig als ein freiwilliger zu werten, wobei es rechtlich unbeachtlich ist, ob diese innere Umkehr aus dem Täter selbst kam oder etwa von einem Dritten oder dem Opfer der Tat durch eine Appell an den Täter ausgelöst wurde; denn auch ein solcher Appell ist kein Umstand, der für sich allein schon geeignet wäre, den Eintritt des Erfolges zu vereiteln; er kann aber auch nicht als ein die Strafbarkeit des Versuchs begründender Zufall oder als "fremdes Hindernis" im Sinne § 8 StG angesehen werden.Ein Rücktritt vom Versuch aus einer inneren Umkehr ist regelmäßig als ein freiwilliger zu werten, wobei es rechtlich unbeachtlich ist, ob diese innere Umkehr aus dem Täter selbst kam oder etwa von einem Dritten oder dem Opfer der Tat durch eine Appell an den Täter ausgelöst wurde; denn auch ein solcher Appell ist kein Umstand, der für sich allein schon geeignet wäre, den Eintritt des Erfolges zu vereiteln; er kann aber auch nicht als ein die Strafbarkeit des Versuchs begründender Zufall oder als "fremdes Hindernis" im Sinne Paragraph 8, StG angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 38/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 13 Os 38/74
Veröff: EvBl 1975/11 S 21
- 10 Os 85/77
Entscheidungstext OGH 27.07.1977 10 Os 85/77
Vgl jedoch; Beisatz: Innere Umkehr des Täters nicht nötig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090206
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0130OS00038_7400000_001