Rechtssatz RS0090207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090207
Geschäftszahl
9Os111/77; 13Os153/77; 9Os63/78
Entscheidungsdatum
09.05.1978
Rechtssatz
Das im § 23 Abs 1 StGB aufgestellte Grunderfordernis der Verurteilung zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe wird dadurch, daß ein Täter zu einer dieses Ausmaß nicht erreichenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, die jedoch bei Zusammenrechnung mit einer weiteren Strafe aus einer im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Vorverurteilung die Strafdauer von zwei Jahren erreicht, nicht erfüllt.Das im Paragraph 23, Absatz eins, StGB aufgestellte Grunderfordernis der Verurteilung zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe wird dadurch, daß ein Täter zu einer dieses Ausmaß nicht erreichenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, die jedoch bei Zusammenrechnung mit einer weiteren Strafe aus einer im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Vorverurteilung die Strafdauer von zwei Jahren erreicht, nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 111/77
Entscheidungstext OGH 26.07.1977 9 Os 111/77
- 13 Os 153/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 13 Os 153/77
- 9 Os 63/78
Entscheidungstext OGH 09.05.1978 9 Os 63/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090207
Dokumentnummer
JJR_19770726_OGH0002_0090OS00111_7700000_001