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Rechtssatz RS0090220×

Rechtssatz RS0090220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090220

Geschäftszahl

12Os96/75

Entscheidungsdatum

24.10.1975

Rechtssatz

Weder vollendeter noch (mangels Ausführungsnähe) versuchter Betrug, sondern Vorbereitungshandlung zum Betrug, wenn der Täter, um gegen Kaufpreisstundung einen Gegenstand herauszulocken, seinen Partner zunächst unter der Vorgabe, von ihm diesen Gegenstand gegen Barzahlung zu erwerben, veranlaßt ihn seinerseits gegen Barzahlung von einem Dritten zu kaufen, wobei es aber sodann erst einer weiteren Täuschungshandlung des Täters bedurft hätte, um - gemäß dem vorgefaßten Tatplan - dem Getäuschten die Sache schon vor Bezahlung durch den Täter herauszulocken.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 96/75
    Entscheidungstext OGH 24.10.1975 12 Os 96/75
    Veröff: JBl 1976,601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090220

Im RIS seit

24.10.1975

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19751024_OGH0002_0120OS00096_7500000_001