Rechtssatz RS0090225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090225
Entscheidungsdatum
20.03.1974
Rechtssatz
Besondere Triebstärke und abnormes Sexualverhalten begründen Unzurechnungsfähigkeit nur dann, wenn sie den in § 2 lit a - c StG genannten Zuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig sind. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die intellektuelle Sphäre des Täters so weit gestört ist, daß er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen oder doch - trotz einer noch möglichen solchen Einsicht - nicht einsichtsgemäß zu handeln vermag, wenn also seine Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben oder doch wenigstens entscheidend eingeschränkt ist.Besondere Triebstärke und abnormes Sexualverhalten begründen Unzurechnungsfähigkeit nur dann, wenn sie den in Paragraph 2, Litera a, - c StG genannten Zuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig sind. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die intellektuelle Sphäre des Täters so weit gestört ist, daß er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen oder doch - trotz einer noch möglichen solchen Einsicht - nicht einsichtsgemäß zu handeln vermag, wenn also seine Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben oder doch wenigstens entscheidend eingeschränkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090225
Dokumentnummer
JJR_19740320_OGH0002_0100OS00027_7400000_001