Rechtssatz RS0090227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090227
Entscheidungsdatum
07.05.1987
Rechtssatz
Da ein Ausspruch gemäß § 260 Abs 2 StPO im Ersturteil fehlt, stellt der OGH fest, daß der Angeklagte überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde, wennDa ein Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz 2, StPO im Ersturteil fehlt, stellt der OGH fest, daß der Angeklagte überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde, wenn
1. strafnormierend § 202 Abs 1 StGB war (§ 28 Abs 1 StGB),1. strafnormierend Paragraph 202, Absatz eins, StGB war (Paragraph 28, Absatz eins, StGB),
2. dem Strafsatz des § 202 Abs 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) nur diejenigen des § 81 StGB (bis drei Jahre) sowie des § 80 StGB und des § 36 WaffG konkurrierend gegenüberstehen und2. dem Strafsatz des Paragraph 202, Absatz eins, StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) nur diejenigen des Paragraph 81, StGB (bis drei Jahre) sowie des Paragraph 80, StGB und des Paragraph 36, WaffG konkurrierend gegenüberstehen und
3. in erster Instanz fünf Jahre verhängt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090227
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00031_8700000_003