Rechtssatz RS0090236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090236
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Rechtssatz
Ein Versuch ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf (EvBl 1981/77; RZ 1980/66); ein Verzicht des Täters auf weitere ihm zur Verfügung stehende Mittel zur Herbeiführung des Erfolges ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
- 15 Os 46/94
Entscheidungstext OGH 05.05.1994 15 Os 46/94
- 12 Os 109/04
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 109/04
nur: Ein Versuch ist beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090236
Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00046_9400000_001