Rechtssatz RS0090279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090279
Entscheidungsdatum
14.11.1990
Rechtssatz
Das gescheiterte Vorhaben, Geldkassen an Zeitungsverkaufsständern ohne Werkzeug aufzubrechen, kann nicht als absolut untauglicher Diebstahlsversuch gewertet werden, weil im allgemeinen ein Gelingen nachhaltiger Bemühungen, kleine Geldbehälter durch Einsatz von Körperkraft und Aufschlagen auf den (harten) Boden gewaltsam zu öffnen und das Geld zu entnehmen, keineswegs unter allen Umständen auszuschließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090279
Dokumentnummer
JJR_19901114_OGH0002_0110OS00114_9000000_001