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Rechtssatz RS0090283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090283

Geschäftszahl

10Os138/85

Entscheidungsdatum

11.02.1986

Rechtssatz

Auch ein sonstiger Tatbeitrag durch Förderung der Tat vermöge psychischer Unterstützung muß zwar kausal, aber nicht notwendig sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Taterfolg und deren Förderung durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem bereits gefaßten Tatentschluß (hier: "Anfeuern" zu intensiverem Zuschlagen) ist zu bejahen, wenn darin eine durchaus faßbare Beeinflußung sowohl der Intensität des Vorsatzes als auch der objektiven Tatbildverwirklichung gelegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090283

Im RIS seit

11.02.1986

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19860211_OGH0002_0100OS00138_8500000_001