Rechtssatz RS0090283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090283
Entscheidungsdatum
11.02.1986
Rechtssatz
Auch ein sonstiger Tatbeitrag durch Förderung der Tat vermöge psychischer Unterstützung muß zwar kausal, aber nicht notwendig sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Taterfolg und deren Förderung durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem bereits gefaßten Tatentschluß (hier: "Anfeuern" zu intensiverem Zuschlagen) ist zu bejahen, wenn darin eine durchaus faßbare Beeinflußung sowohl der Intensität des Vorsatzes als auch der objektiven Tatbildverwirklichung gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090283
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0100OS00138_8500000_001