Rechtssatz RS0090294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090294
Geschäftszahl
11Os146/91 (11Os147/91)
Entscheidungsdatum
24.03.1992
Rechtssatz
Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des unmittelbaren Täters bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beitragstäters, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet, sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt.Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des unmittelbaren Täters bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beitragstäters, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet, sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages nach Paragraph 12, dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090294
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0110OS00146_9100000_001