Rechtssatz RS0090297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090297
Entscheidungsdatum
03.05.1988
Rechtssatz
Bei einem im Lehrlingsheim untergebrachten Jugendlichen, dem von der Lehrlingsentschädigung lediglich vierhundertsechzig Schilling monatlich überlassen werden, ist die Höhe des Tagessatzes mit dem Mindestsatz (von nunmehr dreißig Schilling) zu bestimmen. Sofern die Art der gewählten Berufsausbildung nicht unzweckmäßig erscheint, darf ein Lehrling nicht auf die Möglichkeit einer "bezahlten Arbeit" verwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090297
Dokumentnummer
JJR_19880503_OGH0002_0150OS00052_8800000_001