Rechtssatz RS0090301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090301
Entscheidungsdatum
04.04.1995
Rechtssatz
Durch ein vom Vorsatz unmittelbar folgender Diebstahlsausführung getragenes Eindringen in ein Firmengelände (zeitliche und örtliche Ausführungsnähe, § 15 Abs 2 StGB) wird das Stadium einer bloß straflosen Vorbereitungshandlung jedenfalls bereits überschritten.Durch ein vom Vorsatz unmittelbar folgender Diebstahlsausführung getragenes Eindringen in ein Firmengelände (zeitliche und örtliche Ausführungsnähe, Paragraph 15, Absatz 2, StGB) wird das Stadium einer bloß straflosen Vorbereitungshandlung jedenfalls bereits überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090301
Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0110OS00011_9500000_001