Rechtssatz RS0090310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090310
Geschäftszahl
9Os106/71; 11Os107/84; 11Os151/12h
Entscheidungsdatum
11.12.2012
Rechtssatz
Misslingt die zur Nachtzeit versuchte diebische Aneignung eines bestimmten Gutes aus Räumen, in denen es sich nach Kenntnis des Täters tagsüber befindet, nur deshalb, weil es nachtsüber regelmäßig in einem anderen - dem Täter an sich nicht gänzlich unzugänglichen - Raum desselben Objekts verwahrt wird, so ist die Vollbringung des Diebstahls wegen Unvermögenheit unterblieben. Das gleiche gilt für erfolglos unternommene Bemühungen, einen Tresor mit einer als eine Art Brecheisen verwendeten Eisenstange gewaltsam aufzureißen. Ein absolut untauglicher und darum strafloser Versuch, und zwar im ersten Fall in der Form des "Versuchs am untauglichen Objekt" und im zweiten in jener des "Versuchs mit untauglichen Mitteln", liegt jedenfalls nicht vor.
Entscheidungstexte
- 9 Os 106/71
Entscheidungstext OGH 02.12.1971 9 Os 106/71
Veröff: EvBl 1972/195 S 354
- 11 Os 107/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 11 Os 107/84
Vgl auch; nur: Misslingt die zur Nachtzeit versuchte diebische Aneignung eines bestimmten Gutes aus Räumen, in denen es sich nach Kenntnis des Täters tagsüber befindet, nur deshalb, weil es nachtsüber regelmäßig in einem anderen - dem Täter an sich nicht gänzlich unzugänglichen - Raum desselben Objekts verwahrt wird, so ist die Vollbringung des Diebstahls wegen Unvermögenheit unterblieben. (T1)
- 11 Os 151/12h
Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 151/12h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Störung anlässlich der ersten Tathandlung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090310
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19711202_OGH0002_0090OS00106_7100000_002