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Rechtssatz RS0090312×

Rechtssatz RS0090312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090312

Geschäftszahl

10Os26/87

Entscheidungsdatum

10.03.1987

Rechtssatz

Gewiß vermag die Begehung von Einbruchsdiebstählen einen Indikator dafür abzugeben, daß weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen begangen werden; im Lichte der Beurteilung des Gesamtgewichtes der Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist aber auch hier zu differenzieren, ob es sich etwa um Wohnungseinbrüche und Geschäftsbrüche handelt, die in der Regel erhebliche Beute erwarten lassen, oder - wie hier - um Einbrüche in Kioske, Fischerhütten und abgestellte Personenkraftwagens sowie um das Aufbrechen von Tankverschlüssen, somit Taten, die von vornherein keine Beute in hohem Wert erwarten ließen und im wesentlichen nur zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Angeklagten dienten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 26/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 10 Os 26/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090312

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0100OS00026_8700000_001