Rechtssatz RS0090333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090333
Entscheidungsdatum
22.06.1982
Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer Äußerung kommt es nicht auf deren allgemeine Wortbedeutung an, sondern auf den Sinngehalt, den ihr der Täter beimißt und der Aufgeforderte nach Lage des Falls vernünftigerweise beimessen kann, wobei diese Umstände in den Bereich der Tatfrage fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090333
Dokumentnummer
JJR_19820622_OGH0002_0090OS00065_8200000_001