Rechtssatz RS0090334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090334
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Rechtssatz
Einer Bestimmung der im Einzelfall auf ihre Tauglichkeit zur Erreichung der Deliktsvollendung zu prüfenden Handlungs-Art und Objekts-Art im Wege einer objektiven "ex post"-Betrachtung steht entgegen, daß eine solcher mangels präzisierenden Hinweise im Gesetz letzten Endes bloß willkürlich vorgenommen werden könnte: Nahezu jede Handlung und jedes Objekt kann je nachdem, von welchen (und wievielen) Merkmalen abstrahiert wird, verschiedenen Kategorien mit insoweit verschiedenem Ergebnis zugeordnet werden (vgl JBl 1983,103; Nowakowski, ÖJZ 1977,579; Burgstaller, JBl 1976,121; Platzgummer, JBl 1971,246).Einer Bestimmung der im Einzelfall auf ihre Tauglichkeit zur Erreichung der Deliktsvollendung zu prüfenden Handlungs-Art und Objekts-Art im Wege einer objektiven "ex post"-Betrachtung steht entgegen, daß eine solcher mangels präzisierenden Hinweise im Gesetz letzten Endes bloß willkürlich vorgenommen werden könnte: Nahezu jede Handlung und jedes Objekt kann je nachdem, von welchen (und wievielen) Merkmalen abstrahiert wird, verschiedenen Kategorien mit insoweit verschiedenem Ergebnis zugeordnet werden vergleiche JBl 1983,103; Nowakowski, ÖJZ 1977,579; Burgstaller, JBl 1976,121; Platzgummer, JBl 1971,246).
Entscheidungstexte
- 10 Os 95/85
Entscheidungstext OGH 22.10.1985 10 Os 95/85
Veröff: EvBl 1986/95 S 348 = JBl 1986,129 (zustimmend Burgstaller) = RZ 1986/20 S 40 (zustimmend Kienapfel, ablehnend Pallin)
- 15 Os 28/07t
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 28/07t
Vgl auch; Beisatz: Ob sich der Versuch bei objektiver ex-post Betrachtung als unter keinen Umständen möglich erwiesen hat, ist bei Prüfung der Untauglichkeit der Handlung ohne Belang. (T 1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090334
Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00095_8500000_003