Rechtssatz RS0090354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090354
Geschäftszahl
11Os60/75; 11Os150/76
Entscheidungsdatum
10.12.1976
Rechtssatz
Ausgehend von dem Gedanken, daß ein Tagessatz sich an dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten orientieren soll (siehe auch EBRV 1971,95) und daß, um die Freiheit nicht unterzubewerten, zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt wurden (§ 19 Abs 3 zweiter Satz StGB, EBRV 1971,97), kommt es bei diesem Zeitraum nicht auf die Dauer der - der Tatschuld angemessenen - Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auf die Anzahl der Tagessätze an.Ausgehend von dem Gedanken, daß ein Tagessatz sich an dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten orientieren soll (siehe auch EBRV 1971,95) und daß, um die Freiheit nicht unterzubewerten, zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt wurden (Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB, EBRV 1971,97), kommt es bei diesem Zeitraum nicht auf die Dauer der - der Tatschuld angemessenen - Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auf die Anzahl der Tagessätze an.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/75
Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 60/75
- 11 Os 150/76
Entscheidungstext OGH 10.12.1976 11 Os 150/76
Vgl; Beisatz: Neben dem Arbeitseinkommen ist auch auf die berufliche Stellung realistisch Bedacht zu nehmen (hier: Geschäftsführer eines mehrere Filialen umfassenden Unternehmers gab ein monatliches Arbeitseinkommen von viertausendvierhundert Schilling an). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090354
Dokumentnummer
JJR_19751114_OGH0002_0110OS00060_7500000_001